Steu­er­tipps für Alle

Ken­nen Sie das? Sobald der Abschluss der letz­ten Steu­er­erklä­rung fer­tig­ge­stellt wur­de, graut es vie­len schon vor der Vor­be­rei­tung der nächs­ten. Damit es Ihnen beim nächs­ten Mal etwas leich­ter fällt und Sie direkt wis­sen, wor­auf Sie ach­ten soll­ten, tei­len wir jetzt die auf Sie zuge­schnit­te­nen Tipps mit Ihnen. Außer­dem lässt sich durch die­se Steu­er­tipps für alle bares Geld spa­ren.

1) Steu­er­tipps für Arbeit­neh­mer

  • Umzugs­kos­ten:
    Umzugs­kos­ten, die beruf­lich ver­an­lasst sind, sind Wer­bungs­kos­ten. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Kos­ten und Trans­port des Umzugs­guts, Rei­se­kos­ten, dop­pel­te Miet­zah­lun­gen, Mak­ler­ge­büh­ren und selbst das Trink­geld für Möbel­pa­cker oder Reno­vie­rungs­kos­ten. Falls wäh­rend des Umzu­ges „not­wen­di­ge Mehr­auf­wen­dun­gen“ durch eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung ent­stan­den sind, kön­nen auch Fahrt,- Ver­pfle­gungs­kos­ten und Auf­wen­dun­gen für die Zweit­woh­nung abge­setzt wer­den.
  • Tele­fon- und Inter­net­kos­ten:
    Für alle Arbeit­neh­mer, die im Home-Office arbei­ten, kann ein pau­scha­ler Ansatz von monat­lich 20% oder ein monat­li­cher Höchst­be­trag von 20€ für die Nut­zung des pri­va­ten Tele­fon- und Inter­net­an­schlus­ses oder des pri­va­ten Mobil­te­le­fons zur steu­er­li­chen Abset­zung von Wer­bungs­kos­ten ange­setzt wer­den.
  • Ver­si­che­run­gen:
    Auch Ver­si­che­run­gen, die beruf­li­che Risi­ken abde­cken, kön­nen als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt wer­den. Dazu zäh­len Unfall‑, Haft­pflicht- und Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen. Wenn kei­ne Wer­be­kos­ten­ab­zug mög­lich sein soll­te, kön­nen die Auf­wen­dun­gen als Son­der­aus­ga­ben gel­tend gemacht wer­den.

2) Steu­er­tipps für neben­be­ruf­li­che Selbst­stän­di­ge

  • Web­site:
    Lau­fen­de Domain-Gebüh­ren sind Betriebs­aus­ga­ben; auch die Kos­ten für die Erstel­lung einer Web­site müs­sen mit einer Dau­er von zwei bis drei Jah­ren abge­schrie­ben wer­den.
  • Zeit­schrif­ten:
    Fach­zeit­schrif­ten, die einen inhalt­li­chen Bezug zur selbst­stän­di­gen (Neben-)Tätigkeit auf­wei­sen, sind als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Auch Zeit­schrif­ten und Zei­tun­gen für War­te­zim­mer sind absetz­bar. Die­se zäh­len zu Wer­bungs­kos­ten.
  • Versicherungen:Versicherungsausgaben sind für Selbst­stän­di­ge Betriebs­aus­ga­ben, wenn die Ver­si­che­run­gen betrieb­li­che Risi­ken abde­cken. Bei­spie­le dafür sind klas­si­sche Haft­pflicht- und Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen, aber auch Feu­er- oder Dieb­stahl­ver­si­che­run­gen und die Kfz-Ver­si­che­rung beim Betriebs-Pkw.
  • Bei­trä­ge an Kam­mern, Ver­bän­de und Ver­ei­ne:
    Zah­lun­gen an Ver­bän­de und Ver­ei­ne sind als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn die Insti­tu­tio­nen Zie­le ver­fol­gen, die aus­schließ­lich dem Betrieb die­nen. Dazu zäh­len bei­spiels­wei­se Bei­trä­ge für Berufs­kam­mern, IHK, Hand­werks­kam­mer oder Innung, Frem­den­ver­kehrs­ver­band oder einen Berufs­ver­band.

3) Steu­er­tipps für Rent­ner

  • Grund­frei­be­trag:
    Nicht alle Rent­ner müs­sen Steu­ern zah­len, denn auch für sie gibt es einen Steu­er­frei­be­trag. In die­sem Jahr liegt der Betrag bei 9.168€, die steu­er­frei blei­ben. Nur wer mehr Ren­te bekommt muss den dar­über lie­gen­den Anteil ver­steu­ern. In jedem Jahr ändert sich die­ser Betrag, daher gilt: Früh­zei­ti­ges Infor­mie­ren hilft beim Spa­ren.
  • Abschrei­bung:
    Auch Rent­ner haben die Mög­lich­keit bei­spiels­wei­se diver­se Ver­si­che­run­gen, wie Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­run­gen, abzu­schrei­ben. Dadurch könn­ten Ein­nah­men durch zum Bei­spiel Miet­ein­nah­men oder Ein­kom­men aus Ries­ter-Ren­ten, die sich belas­tend für den Grund­frei­be­trag aus­wir­ken, aus­ge­gli­chen wer­den. Übri­gens sind auch für Rent­ner Mini-Jobs nicht steu­er­pflich­tig.
  • Ren­ten­er­hö­hung:
    In den letz­ten Jah­ren hat sich jedes Jahr die Ren­te gestei­gert. In die­sem Jahr lag die Erhö­hung bei den west­li­chen Bun­des­län­dern bei 3,18% und bei den öst­li­chen Bun­des­län­dern bei 3,91%. Ach­ten Sie dar­auf, dass Sie trotz Grund zur Freu­de in Sum­me nicht über den Grund­frei­be­trag kom­men und steu­er­pflich­tig wer­den, wie bereits 5 Mil­lio­nen Rent­ner in Deutschland.Bedeutung der Ren­ten­er­hö­hung 2019 für Rent­ner
    • Rent­ner haben mehr Taschen­geld zur Ver­fü­gung, im Wes­ten sind es 381,60€ im Osten 469,20€
    • Rent­ner, die bis­her knapp an der Gren­ze zum Grund­frei­be­trag waren, könn­ten durch die Erhö­hung steu­er­pflich­tig wer­den
    • Steu­er­vor­teil für län­ge­re Rent­ner:
      Die Ren­te ist steu­er­pflich­tig und der Pro­zent­satz hängt nicht von der eigent­li­chen Ren­te ab, son­dern vom Zeit­punkt der Pen­sio­nie­rung. Wenn man bei­spiels­wei­se 2005 in Ren­te gegan­gen ist, muss 50% der Ren­te ver­steu­ert wer­den. Wenn man jedoch erst jetzt in Ren­te geht, sind 78% der Ren­te steu­er­pflich­tig. Aller­dings ändert sich trotz wei­te­rem Anstieg des Pro­zent­sat­zes nicht der Pro­zent­satz für den ein­zel­nen Rent­ner. Auch in den Fol­ge­jah­ren ist bei Rent­nern aus 2005 ein Satz von 50% und aus 2019 von 78% steu­er­pflich­tig.

4) Steu­er­tipps für Alle

  • Ver­si­che­run­gen:
    Zwar sind Ver­si­che­run­gen häu­fig nicht voll­stän­dig abzugs­fä­hig, aber schon jeder Bei­trag kann für den Steu­er­zah­ler Vor­tei­le brin­gen. Fol­gen­de Ver­si­che­run­gen kön­nen mit unter­schied­li­chen Höchst­be­trä­gen als Son­der­aus­ga­ben aus­ge­wie­sen wer­den:
    • Kranken‑, Pflege‑, Unfall und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen
    • Bei­trä­ge für Ver­si­che­run­gen auf Erle­bens- oder Todes­fäl­le, wie Risi­ko­ver­si­che­run­gen und ver­schie­de­ne Ren­ten­ver­si­che­run­gen, sowie zusätz­lich frei­wil­li­ge Pfle­ge­ver­si­che­run­gen
  • Spen­den und Mit­glieds­bei­trä­ge:
    Als Son­der­aus­ga­ben sind Spen­den und Mit­glied­bei­trä­ge steu­er­lich absetz­bar. Vor­aus­set­zun­gen dafür sind bei­spiels­wei­se, dass die­se frei­wil­lig und ohne Gegen­leis­tung, an steu­er­be­güns­tig­te Orga­ni­sa­tio­nen und mit einer Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung ver­se­hen sind. Steu­er­li­che Bevor­zu­gun­gen wer­den außer­dem für Stif­tun­gen oder poli­ti­sche Par­tei­en erteilt.
  • Haus­halts­hil­fen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen:
    Für die Reno­vie­rung der eige­nen Woh­nung oder der Ver­sor­gung eines Pfle­ge­be­dürf­ti­gen kön­nen Sie bspw. die Auf­wen­dun­gen für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen mit 20% oder maxi­mal 4.000€ für den Steu­er­ab­zug gel­tend machen.

Für wei­te­re, noch per­sön­li­che­re Tipps zu Ihren eige­nen Steu­ern sind wir ger­ne der Part­ner an Ihrer Sei­te. Set­zen Sie sich für eine pro­fes­sio­nel­le Bera­tung mit uns in Ver­bin­dung, sodass Sie von allen Vor­tei­len pro­fi­tie­ren kön­nen und die nächs­te Steu­er­erklä­rung vom jähr­li­chen Graus zur finan­zi­el­len Freu­de wird.

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