Fort­bil­dungs­kos­ten – wann absetz­bar, wann nicht?

Fort­bil­dun­gen sind das A und O um die Mit­ar­bei­ter auf den aktu­ells­ten Stand zu brin­gen. Anfor­de­run­gen kön­nen sich ändern, neue Kennt­nis­se aus­ge­baut und inten­si­viert wer­den oder auch die per­sön­li­chen Spe­zi­fi­ka­tio­nen sich vari­ie­ren.

Doch Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer stel­len sich oft die Fra­ge ob die Kos­ten steu­er­lich absetz­bar sind und ob die kom­plet­te Inves­ti­ti­on selbst getra­gen wer­den muss.

Wenn eine beruf­li­che Ver­an­las­sung gege­ben ist, kön­nen die Kos­ten als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben ange­ge­ben wer­den – aber wann ist das der Fall?

Unter­schei­dung Wer­bungs­kos­ten- bzw. Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug und Son­der­aus­ga­ben

Wer­be­kos­ten sind bei Ein­kom­men aus nicht­selbst­stän­di­gen Arbei­ten ein­zu­tra­gen, Fort­bil­dungs­kos­ten eines Selbst­stän­di­gen wer­den gegen­tei­lig als Betriebs­aus­ga­be gese­hen.

Bei Erst­stu­di­um oder einer erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dung wer­den für Arbeit­neh­mer Son­der­aus­ga­ben aus­ge­wie­sen; bei Fort­bil­dungs­maß­nah­men, Umschu­lun­gen oder Auf­bau- und Zwei­stu­di­en­gän­ge ist ein Wer­bungs­kos­ten- bzw. Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug not­wen­dig. Der gro­ße Vor­teil bei Wer­bungs­kos­ten und Betriebs­aus­ga­ben liegt dar­in, dass die­se in ihrer Höhe nicht begrenzt sind. Son­der­aus­ga­ben hin­ge­gen sind auf 6.000€ begrenzt.

Abzieh­ba­re Auf­wen­dun­gen im Über­blick

Wer­bungs­kos­ten bzw. Betriebs­aus­ga­ben lie­gen wie bereits bekannt bei Fort­bil­dungs- und erst­ma­li­gen Berufs­aus­bil­dungs­kos­ten sowie bei Kos­ten bei einem dua­len Stu­di­um oder einem Zweit­stu­di­um vor. Doch wel­che Kos­ten kön­nen dabei abge­zo­gen wer­den?

Zu den abzieh­ba­ren Kos­ten für Kennt­nis­er­wei­te­rungs-Auf­wen­dun­gen zäh­len:

  • Arbeits­mit­tel
  • Schreib­ma­te­ria­len
  • Fach­bü­cher und Fach­zeit­schrif­ten
  • Tele­fon­kos­ten
  • Por­to
  • Auf­wen­dun­gen für dop­pel­ten Haus­halt
  • Kur­se
  • Anmelde‑, Teil­nah­me- und Prü­fungs­ge­büh­ren

Dabei gilt es zu berück­sich­ti­gen, dass die Kos­ten nur abge­setzt wer­den kön­nen, wenn die­se nach­weis­lich für die Fort­bil­dung, Berufs­aus­bil­dung oder ein Stu­di­um ange­fal­len sind.

Rei­se­kos­ten

Auch als Teil der Fort­bil­dungs­kos­ten kön­nen Rei­se­kos­ten abge­setzt wer­den.

Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und aus­wär­ti­ger Tätig­keits­stät­te, Fahr­ten zwi­schen regel­mä­ßi­ger Arbeits­stät­te und aus­wär­ti­ger Tätig­keits­stät­te sowie Unter­kunft und sämt­li­che Zwi­schen­fahr­ten kön­nen gel­tend gemacht wer­den.

Als Fahrt­kos­ten sind dabei die tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen anzu­set­zen. Statt eines Ein­zel­nach­wei­ses sind dabei aber auch Pau­schal­ki­lo­me­ter­sät­ze bspw. bei einem Pkw für 0,30€ pro Kilo­me­ter mög­lich. Bei Fort­bil­dun­gen in den eige­nen Betriebs­räu­men des Arbeits­ge­bers gilt jedoch nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le von 0,30€ für die ein­fa­che Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und Tätig­keits­stät­te.

Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen

Im Rah­men von beruf­li­chen Bil­dungs­maß­nah­men wer­den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen durch gesetz­li­che Pau­schal­be­trä­ge berück­sich­tigt. In Deutsch­land sind die­se bei mind. 24 Stun­den auf 24,00€ ange­setzt, ab 8–24 Stun­den (bzw. An- oder Abrei­se­tag) liegt der Betrag bei 12,00€.

Gesamt­über­blick

Wenn bedacht wird, dass für fast alle Fort­bil­dung steu­er­li­che Abset­zun­gen mög­lich sind, wird die Ent­schei­dung die eige­nen Mit­ar­bei­ter zu schu­len viel attrak­ti­ver. Wenn sowohl die direkt ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen wie Kur­se und Mate­ri­al abge­setzt wer­den kön­nen, aber auch Rei­se­kos­ten und Ver­pfle­gungs­auf­wen­dun­gen inklu­siv sind, bedeu­tet es somit kaum Mehr­auf­wand für den Steu­er­zah­ler. Auch in der Selbst­stän­dig­keit gel­ten dadurch Fort­bil­dungs­kos­ten als Betriebs­aus­ga­ben.

Das Team von Sta­chel­scheid & Bös ent­schei­det sich regel­mä­ßig für Fort­bil­dun­gen. Denn neue oder ver­tief­te Kennt­nis­se sind nicht nur essen­zi­ell wich­tig für unse­ren Anspruch an qua­li­ta­ti­ve Arbeit, son­dern stär­ken auch die Wert­schät­zung und das Zusam­men­ge­hö­rig­keits­ge­fühl in unse­rer Kanz­lei.
Sie möch­ten Ihren Mit­ar­bei­tern auch die Mög­lich­keit für die Erwer­bung von neu­em Wis­sen geben und sind sich unsi­cher, wie und wann dies am bes­ten aus­ge­nutzt wer­den kann?

Wir hel­fen Ihnen und bera­ten Sie gern!

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