Fortbildungskosten – wann absetzbar, wann nicht?
Fortbildungen sind das A und O um die Mitarbeiter auf den aktuellsten Stand zu bringen. Anforderungen können sich ändern, neue Kenntnisse ausgebaut und intensiviert werden oder auch die persönlichen Spezifikationen sich variieren.
Doch Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen sich oft die Frage ob die Kosten steuerlich absetzbar sind und ob die komplette Investition selbst getragen werden muss.
Wenn eine berufliche Veranlassung gegeben ist, können die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angegeben werden – aber wann ist das der Fall?
Unterscheidung Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug und Sonderausgaben
Werbekosten sind bei Einkommen aus nichtselbstständigen Arbeiten einzutragen, Fortbildungskosten eines Selbstständigen werden gegenteilig als Betriebsausgabe gesehen.
Bei Erststudium oder einer erstmaligen Berufsausbildung werden für Arbeitnehmer Sonderausgaben ausgewiesen; bei Fortbildungsmaßnahmen, Umschulungen oder Aufbau- und Zweistudiengänge ist ein Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug notwendig. Der große Vorteil bei Werbungskosten und Betriebsausgaben liegt darin, dass diese in ihrer Höhe nicht begrenzt sind. Sonderausgaben hingegen sind auf 6.000€ begrenzt.
Abziehbare Aufwendungen im Überblick
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben liegen wie bereits bekannt bei Fortbildungs- und erstmaligen Berufsausbildungskosten sowie bei Kosten bei einem dualen Studium oder einem Zweitstudium vor. Doch welche Kosten können dabei abgezogen werden?
Zu den abziehbaren Kosten für Kenntniserweiterungs-Aufwendungen zählen:
- Arbeitsmittel
- Schreibmaterialen
- Fachbücher und Fachzeitschriften
- Telefonkosten
- Porto
- Aufwendungen für doppelten Haushalt
- Kurse
- Anmelde‑, Teilnahme- und Prüfungsgebühren
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kosten nur abgesetzt werden können, wenn diese nachweislich für die Fortbildung, Berufsausbildung oder ein Studium angefallen sind.
Reisekosten
Auch als Teil der Fortbildungskosten können Reisekosten abgesetzt werden.
Fahrten zwischen Wohnung und auswärtiger Tätigkeitsstätte, Fahrten zwischen regelmäßiger Arbeitsstätte und auswärtiger Tätigkeitsstätte sowie Unterkunft und sämtliche Zwischenfahrten können geltend gemacht werden.
Als Fahrtkosten sind dabei die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen. Statt eines Einzelnachweises sind dabei aber auch Pauschalkilometersätze bspw. bei einem Pkw für 0,30€ pro Kilometer möglich. Bei Fortbildungen in den eigenen Betriebsräumen des Arbeitsgebers gilt jedoch nur die Entfernungspauschale von 0,30€ für die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte.
Verpflegungsmehraufwendungen
Im Rahmen von beruflichen Bildungsmaßnahmen werden Verpflegungsmehraufwendungen durch gesetzliche Pauschalbeträge berücksichtigt. In Deutschland sind diese bei mind. 24 Stunden auf 24,00€ angesetzt, ab 8–24 Stunden (bzw. An- oder Abreisetag) liegt der Betrag bei 12,00€.
Gesamtüberblick
Wenn bedacht wird, dass für fast alle Fortbildung steuerliche Absetzungen möglich sind, wird die Entscheidung die eigenen Mitarbeiter zu schulen viel attraktiver. Wenn sowohl die direkt entstehenden Aufwendungen wie Kurse und Material abgesetzt werden können, aber auch Reisekosten und Verpflegungsaufwendungen inklusiv sind, bedeutet es somit kaum Mehraufwand für den Steuerzahler. Auch in der Selbstständigkeit gelten dadurch Fortbildungskosten als Betriebsausgaben.
Das Team von Stachelscheid & Bös entscheidet sich regelmäßig für Fortbildungen. Denn neue oder vertiefte Kenntnisse sind nicht nur essenziell wichtig für unseren Anspruch an qualitative Arbeit, sondern stärken auch die Wertschätzung und das Zusammengehörigkeitsgefühl in unserer Kanzlei.
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