Steuertipps für Alle
Kennen Sie das? Sobald der Abschluss der letzten Steuererklärung fertiggestellt wurde, graut es vielen schon vor der Vorbereitung der nächsten. Damit es Ihnen beim nächsten Mal etwas leichter fällt und Sie direkt wissen, worauf Sie achten sollten, teilen wir jetzt die auf Sie zugeschnittenen Tipps mit Ihnen. Außerdem lässt sich durch diese Steuertipps für alle bares Geld sparen.
1) Steuertipps für Arbeitnehmer
- Umzugskosten:
Umzugskosten, die beruflich veranlasst sind, sind Werbungskosten. Dazu zählen beispielsweise Kosten und Transport des Umzugsguts, Reisekosten, doppelte Mietzahlungen, Maklergebühren und selbst das Trinkgeld für Möbelpacker oder Renovierungskosten. Falls während des Umzuges „notwendige Mehraufwendungen“ durch eine doppelte Haushaltsführung entstanden sind, können auch Fahrt,- Verpflegungskosten und Aufwendungen für die Zweitwohnung abgesetzt werden. - Telefon- und Internetkosten:
Für alle Arbeitnehmer, die im Home-Office arbeiten, kann ein pauschaler Ansatz von monatlich 20% oder ein monatlicher Höchstbetrag von 20€ für die Nutzung des privaten Telefon- und Internetanschlusses oder des privaten Mobiltelefons zur steuerlichen Absetzung von Werbungskosten angesetzt werden. - Versicherungen:
Auch Versicherungen, die berufliche Risiken abdecken, können als Werbungskosten angesetzt werden. Dazu zählen Unfall‑, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Wenn keine Werbekostenabzug möglich sein sollte, können die Aufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
2) Steuertipps für nebenberufliche Selbstständige
- Website:
Laufende Domain-Gebühren sind Betriebsausgaben; auch die Kosten für die Erstellung einer Website müssen mit einer Dauer von zwei bis drei Jahren abgeschrieben werden. - Zeitschriften:
Fachzeitschriften, die einen inhaltlichen Bezug zur selbstständigen (Neben-)Tätigkeit aufweisen, sind als Betriebsausgaben abziehbar. Auch Zeitschriften und Zeitungen für Wartezimmer sind absetzbar. Diese zählen zu Werbungskosten. - Versicherungen:Versicherungsausgaben sind für Selbstständige Betriebsausgaben, wenn die Versicherungen betriebliche Risiken abdecken. Beispiele dafür sind klassische Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, aber auch Feuer- oder Diebstahlversicherungen und die Kfz-Versicherung beim Betriebs-Pkw.
- Beiträge an Kammern, Verbände und Vereine:
Zahlungen an Verbände und Vereine sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Institutionen Ziele verfolgen, die ausschließlich dem Betrieb dienen. Dazu zählen beispielsweise Beiträge für Berufskammern, IHK, Handwerkskammer oder Innung, Fremdenverkehrsverband oder einen Berufsverband.
3) Steuertipps für Rentner
- Grundfreibetrag:
Nicht alle Rentner müssen Steuern zahlen, denn auch für sie gibt es einen Steuerfreibetrag. In diesem Jahr liegt der Betrag bei 9.168€, die steuerfrei bleiben. Nur wer mehr Rente bekommt muss den darüber liegenden Anteil versteuern. In jedem Jahr ändert sich dieser Betrag, daher gilt: Frühzeitiges Informieren hilft beim Sparen. - Abschreibung:
Auch Rentner haben die Möglichkeit beispielsweise diverse Versicherungen, wie Kranken- und Pflegeversicherungen, abzuschreiben. Dadurch könnten Einnahmen durch zum Beispiel Mieteinnahmen oder Einkommen aus Riester-Renten, die sich belastend für den Grundfreibetrag auswirken, ausgeglichen werden. Übrigens sind auch für Rentner Mini-Jobs nicht steuerpflichtig. - Rentenerhöhung:
In den letzten Jahren hat sich jedes Jahr die Rente gesteigert. In diesem Jahr lag die Erhöhung bei den westlichen Bundesländern bei 3,18% und bei den östlichen Bundesländern bei 3,91%. Achten Sie darauf, dass Sie trotz Grund zur Freude in Summe nicht über den Grundfreibetrag kommen und steuerpflichtig werden, wie bereits 5 Millionen Rentner in Deutschland.Bedeutung der Rentenerhöhung 2019 für Rentner- Rentner haben mehr Taschengeld zur Verfügung, im Westen sind es 381,60€ im Osten 469,20€
- Rentner, die bisher knapp an der Grenze zum Grundfreibetrag waren, könnten durch die Erhöhung steuerpflichtig werden
- Steuervorteil für längere Rentner:
Die Rente ist steuerpflichtig und der Prozentsatz hängt nicht von der eigentlichen Rente ab, sondern vom Zeitpunkt der Pensionierung. Wenn man beispielsweise 2005 in Rente gegangen ist, muss 50% der Rente versteuert werden. Wenn man jedoch erst jetzt in Rente geht, sind 78% der Rente steuerpflichtig. Allerdings ändert sich trotz weiterem Anstieg des Prozentsatzes nicht der Prozentsatz für den einzelnen Rentner. Auch in den Folgejahren ist bei Rentnern aus 2005 ein Satz von 50% und aus 2019 von 78% steuerpflichtig.
4) Steuertipps für Alle
- Versicherungen:
Zwar sind Versicherungen häufig nicht vollständig abzugsfähig, aber schon jeder Beitrag kann für den Steuerzahler Vorteile bringen. Folgende Versicherungen können mit unterschiedlichen Höchstbeträgen als Sonderausgaben ausgewiesen werden:- Kranken‑, Pflege‑, Unfall und Haftpflichtversicherungen
- Beiträge für Versicherungen auf Erlebens- oder Todesfälle, wie Risikoversicherungen und verschiedene Rentenversicherungen, sowie zusätzlich freiwillige Pflegeversicherungen
- Spenden und Mitgliedsbeiträge:
Als Sonderausgaben sind Spenden und Mitgliedbeiträge steuerlich absetzbar. Voraussetzungen dafür sind beispielsweise, dass diese freiwillig und ohne Gegenleistung, an steuerbegünstigte Organisationen und mit einer Zuwendungsbestätigung versehen sind. Steuerliche Bevorzugungen werden außerdem für Stiftungen oder politische Parteien erteilt. - Haushaltshilfen und Handwerkerleistungen:
Für die Renovierung der eigenen Wohnung oder der Versorgung eines Pflegebedürftigen können Sie bspw. die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen mit 20% oder maximal 4.000€ für den Steuerabzug geltend machen.
Für weitere, noch persönlichere Tipps zu Ihren eigenen Steuern sind wir gerne der Partner an Ihrer Seite. Setzen Sie sich für eine professionelle Beratung mit uns in Verbindung, sodass Sie von allen Vorteilen profitieren können und die nächste Steuererklärung vom jährlichen Graus zur finanziellen Freude wird.